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   BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83   

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https://dejure.org/1984,3821
BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83 (https://dejure.org/1984,3821)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1984 - 2 StR 820/83 (https://dejure.org/1984,3821)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83 (https://dejure.org/1984,3821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falls für Haupttäter und Gehilfe - Jugendstrafe - Günstige Umstände - Geänderter Strafrahmen - Berücksichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.01.1983 - 5 StR 737/82

    Pflicht zur Erörterung der eine besonders schwerwiegende Tat rechtfertigenden

    Auszug aus BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83
    Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann vielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint werden, wenn gerade sie so schwer wiegt, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 - 5 StR 737/82 - Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -).
  • BGH, 30.04.1976 - 2 StR 202/76

    Überflüssigkeit der Beurteilung der Schwere der Tat bei Behandlung des Täters

    Auszug aus BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83
    Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urt. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - Beschl. v. 8. August 1975 - 2 StR 300/75 - Beschl. v. 30. April 1976 - 2 StR 202/76 - auch Strafvert. 1981, 26; 1982, 473).
  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 55/83

    Gesonderte Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falls für jeden

    Auszug aus BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83
    Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann vielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint werden, wenn gerade sie so schwer wiegt, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt ist (vgl. z.B. BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 - 5 StR 737/82 - Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 608/74

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in schweren Fällen -

    Auszug aus BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83
    Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urt. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - Beschl. v. 8. August 1975 - 2 StR 300/75 - Beschl. v. 30. April 1976 - 2 StR 202/76 - auch Strafvert. 1981, 26; 1982, 473).
  • BGH, 08.08.1975 - 2 StR 300/75

    Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung für ein unechtes Unterlassungsdelikt -

    Auszug aus BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83
    Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urt. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - Beschl. v. 8. August 1975 - 2 StR 300/75 - Beschl. v. 30. April 1976 - 2 StR 202/76 - auch Strafvert. 1981, 26; 1982, 473).
  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

    Dabei kann die Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat Bedeutung haben; ebenso sind aber auch Art und Umfang seiner Gehilfentätigkeit wesentliche Beurteilungsgrundlagen (BGH StV 1984, 254; BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 - 5 StR 737/82 - Beschl. v. 24. Februar 1983 - 1 StR 55/83 -).
  • BGH, 16.02.1990 - 3 StR 390/89

    Voraussetzung der Einstufung einer Tat als versuchte schwere räuberische

    Der Senat vermag deshalb insbesondere nicht zu prüfen, ob das Landgericht bedacht hat, daß schon allein das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für den Tatrichter Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall - § 249 Abs. 2 StGB anzunehmen (BGH StV 1984, 254; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB vor 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1 und 2, Strafrahmenwahl 1 und 2), und ob das Landgericht nach Ablehnung eines minder schweren Falles die gemäß § 27 Abs. 2 StGB zwingend vorgeschriebene Milderung des Strafrahmens vorgenommen und über die fakultative Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB entschieden hat.
  • BGH, 30.11.1989 - 1 StR 580/89

    Strafbemessung: Jugendstrafe und minder schwerer Fall - Schmerzensgeld:

    Daher ist auch bei der Bemessung von Jugendstrafe von Bedeutung, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall darstellen würde (BGH NStZ 1982, 466; BGH StV 1984, 254).
  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 244/91

    Inhalt der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Falls

    Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für Haupttäter und Gehilfen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1983, 217; BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1984, 254).
  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 301/89

    Strafrahmenwahl: Minder schwerer Fall beim Gehilfen

    Die Bewertung der Tat des Gehilfen erfolgt unter Berücksichtigung seines Tatbeitrages und der Art und des Gewichtes der Haupttat (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gehilfe 2; BGH StV 1984, 254).
  • BGH, 04.09.1987 - 2 StR 399/87

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - Vorliegen einer Beihilfehandlung

    So insbesondere die auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderliche und hier gebotene, aber unterbliebene, Prüfung, ob nicht die Beihilfehandlung als minder schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83).".
  • BGH, 12.10.1984 - 2 StR 546/84

    Vorwerfbarkeit überhöhten Alkoholgenusses

    Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).
  • BGH, 13.06.1985 - 1 StR 247/85

    Vorazssetzungen der Zulässigkeit einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer -

    Die Jugendkammer hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt - was auch bei der Bemessung von Jugendstrafe (§ 18 JGG) von Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH MDR 1972, 791, 792; BGH StV 1982, 27, 28; 1982, 338; 1982, 474; 1984, 254) - unter anderem ausgeführt (UA S. 14/15):.
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